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BAFA: AGG Nr. 42 neu bekannt gegeben

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 17. Juli 2024 die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 neu bekannt gegeben. Hintergrund ist das sogenannte 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland (Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024), mit dem die Russland-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) angepasst wurde.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt nun bis zum 31. Dezember 2025. Die AGG umfasst die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger.

Gegenüber der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nach Mitteilung des BAFA nicht. Registrierungen und Meldungen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgt sind, gelten weiterhin.

Quellenangaben

Verordnung (EU) 2024/1745 (14. Sanktionspaket)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung)

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EUR-Lex

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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